Allgemeine Verkaufsbedingungen der PEX Vakuumtechnik GmbH (nachfolgend PEX)
gültig ab dem 01.09.2025
§ 1 Allgemeines
Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen PEX und den Käufern/Empfängern (nachfolgend: Käufer) gelten ausschließlich unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn PEX sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Die Angebote von PEX sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. PEX ist berechtigt das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme durch PEX kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 3 Preise
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, sofern in der Auftragsbestätigung von PEX kein anderer Preis genannt wird, und zwar ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackungsmaterial. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Die von PEX genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die PEX nicht zu vertreten haben, z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik usw.., nicht einhalten können, wird PEX den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Nach Anzeige des Verzögerungsgrundes ist PEX berechtigt vom Vertrag oder des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Die Rechte des Käufers gemäß § 9 dieser AVB und der gesetzlichen Rechte von PEX, insbesondere beim Ausschluss der Leistungsverpflichtung, z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung bleiben unberührt.
§ 5 Gefahrübergang, Annahmeverzug
Die Lieferung erfolgt ab Lager von PEX, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Versandvorschriften sind mit der Bestellung abzugeben, andernfalls kann PEX die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackungen) bestimmen. Der Versand der bestellten Ware erfolgt in jedem Fall auf Rechnung des Käufers. Die Versicherung der Sendung ist ausschließlich Sache des Käufers und geht stets zu dessen Lasten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist PEX berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 6 Gewährleistung
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften. PEX ist jedoch zu Teillieferungen jederzeit berechtigt und behält sich bei Ihrer Lieferung grundsätzlich eine Mehr- und Minderlieferung von 10 % vor. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchung- und Anzeigepflichten (§ 377 HGB) nachkommt. Vor dem Einbau und Weiterverarbeitung der Ware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen und PEX zu informieren. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann PEX wählen, ob die Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Das Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich PEX das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung wieder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Der Käufer hat PEX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriff Dritter (z.B. Pfändungen) auf die PEX gehörende Ware erfolgen.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist PEX berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktrittes; PEX ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen diese Rechte nur geltend gemacht werden, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von PEX an diese ab. PEX nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben PEX ermächtigt.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von PEX mehr als 10 % werden auf Verlangen des Käufers Sicherheiten freigegeben.
§ 8 Zahlungen
Rechnungen von PEX sind innerhalb von 30 Tagen fällig zu bezahlen. Bei einer Zahlung innerhalb von zehn Tagen wird ein Skonto von 2 % gewährt. PEX ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
§ 9 Haftungsbeschränkung
Auf Schadensersatz haftet PEX -gleich aus welchem Rechtsgrund- im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PEX, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch bei Pflichtverletzungen gegenüber Dritten, durch Personen, deren Verschulden PEX nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
Für diese AVB und die Vertragsbeziehungen zwischen PEX und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von PEX. PEX ist in allen Fällen berechtigt, Klagen am Erfüllungsort der Lieferverpflichtungen gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.